INFORMATIONSPFLICHT NACH ARTIKEL 33 DER REACH-VERORDNUNG
REACH, die europäische Chemikalien-Verordnung, muss seit 1. Januar 2007 in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Seit 28. Oktober 2008 ist die Kandidatenliste der SVHC-Substanzen1 nach Artikel 59 (1, 1 0) der Verordnung (EC) No 1907/2006 ("REACH") veröffentlicht und kann auf der ECHA-Website eingesehen werden.
Nach dem SVHC-Identifizierungsverfahren hat die europäische Chemikalienagentur ECHA am 27. Juni 2018 Blei-Metall (EG-Nr. 231-100-4 I CAS Nr. 7439-92-1) auf die REACH-Kandidatenliste aufgenommen.
Mit der Aufnahme eines Stoffes auf die EU-Kandidatenliste ergeben sich Informationspflichten in der Lieferkette: Wird der Grenzwert von 0,1% eines
besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC) in einem verbauten Teilerzeugnis überschritten, muss – unabhängig vom m%-Anteil im Gesamterzeugnis – gemäß Art. 33 (1) der REACH-Verordnung informiert
werden. Darüber hinaus müssen ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, um den Empfängern der Erzeugnisse die sichere Verwendung des Erzeugnisses zu ermöglichen.
Einige der von unseren Lieferanten hergestellten und vertriebenen Erzeugnisse sind durch die Aufnahme
von Blei-Metall auf die REACH-Kandidatenliste von dieser Informationspflicht betroffen. Die betroffenen Erzeugnisse werden auf unseren Angeboten, Lieferscheinen und Rechnungen mit folgender Information versehen:
Informationspflicht gemäß Art. 33 REACH-Verordnung (SVHC-/Kandidatenliste):
Erzeugnisse enthalten mehr als 0,1% Blei (EG-Nr. 231-100-4 / CAS-Nr. (EG-Verzeichnis) 7439-92-1).
Informationen zum sicheren Umgang mit Artikeln aus Blei finden Sie unter www.smolka-services.de/reach-kundeninformation/.
Entlang der Lieferkette sind auch unsere Kunden zur Weitergabe dieser Information an gewerbliche Abnehmer verpflichtet. Auf Anfrage müssen diese Informationen auch Endverbrauchern mitgeteilt werden. Dies gilt unabhängig von einem möglichen Kauf und bedingt eine Antwort innerhalb von 45 Tagen.
PRAXISTIPPS ZUR SICHEREN VERARBEITUNG VON PRODUKTEN MIT BLEI
Weitere Informationen zum sicheren Umgang mit Blei finden Sie in der Technischen Regel für Gefahrenstoffe TRGS 505.
1) Es handelt sich um CMR (kanzerogen, mutagen, reproduktionstoxisch)-Stoffe (jeweils Kategorie 1 oder 2). PBT (persistent, bioakkumulativ, toxisch)- und vPvP (sehr persistent, sehr bioakkumulativ)-Stoffe sowie ähnlich gefährliche Stoffe. die im Einzelfall aufgrund wissenschaftlicher Kriterien festgelegt werden.